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Statuten

I.          Name, Sitz und Zweck

Art. 1

Der Feldschützenverein Bonstetten, gegründet im Jahre 1876, mit Sitz in Bonstetten, ist ein Verein im Sinne von Art 60 ff. Des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er bezweckt die Schiessfertigkeit seiner Mitglieder im Interesse der Landesverteidigung zu erhalten und weiter zu fördern. Er führt die Bundesübungen gemäss den Vorschriften des VBS durch. Als ebenso wichtig erachtet der Verein die Förderung des sportlichen Schiessens, die Pflege guter Kameradschaft. Der Verein gehört mit allen seinen Mitgliedern dem Bezirksschützenverein Affoltern a.A., dem Kantonalschützenverband und dem Schweizerischen Schützenverband an. Er ist auch Mitglied der Unfallversicherung schweizerischer Schützenvereine (USS).


II.         Mitgliedschaft / Jahresbeitrag

Art. 2

Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern. Junioren, Senioren und Seniorveteranen sowie, Ehren- und Passivmitgliedern. Der Verein führt ein Mitgliederverzeichnis. Alle in bürgerlichen Ehren stehenden Schweizerinnen und Schweizer, ebenfalls Jugendliche. Die im laufenden Jahr das 10. Altersjahr erreichen, können Mitglied des Vereins werden. Ausländer können als Vereinsmitglieder aufgenommen werden, wenn die Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde vorliegt.

Art. 3

Die Anmeldung zum Eintritt kann mündlich oder schriftlich beim Vorstand erfolgen. Die Generalversammlung entscheidet über Aufnahme oder Abweisung.

Art.4

Angehörige der Armee und weitere Empfänger von Bundesleistungen, welche nur die Bundesübungen absolvieren, sind ohne persönliche Beitragsleistung zum Schiessen der Bundesübung und des Feldschiessens zugelassen; sie gelten nicht als Vereinsmitglieder. Von Schützen (Nichtmitgliedern) deren freiwillige Tätigkeit sich auf die Teilnahme an Vorübungen zu den Bundesübungen beschränkt, kann ein Unkostenbeitrag erhoben werden. Weitere Verpflichtungen dürfen Ihnen nicht auferlegt werden.

Art. 5

Angehörige der Armee, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde auf dem Schiessplatz nicht fügen, sind der kantonalen Militärbehörde zu melden.

Art. 6

Mitglieder die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde nicht fügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden. Ebenso können Mitglieder ausgeschlossen werden, die dem Interesse oder dem Ansehen des Vereins zuwiderhandeln. Wird das Ausschlussverfahren gegen ein Mitglied eingeleitet, muss mindestens 14 Tage vor der Versammlung jedem Mitglied eine schriftliche Einladung, unter Angabe dieses Traktandums zugestellt werden. Das Abstimmungsverfahren ist geheim. Das absolute Mehr entscheidet. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

Art. 7

Der Austritt eines Mitgliedes wird erst nach Zahlung der geschuldeten Beiträge (Jahresmeisterschaft, Stichdoppel, Schiessbüchlein usw.) sowie der Rückgabe von anvertrautem Vereinsgut und nach der ordentlichen Generalversammlung rechtswirksam. Mit dem Austritt bzw. Ausschluss erlischt jedes Anrecht sowohl auf das Vereinsvermögen als auch auf jegliche Auszahlung des Vereins.

Art. 8

Die ordentliche Generalversammlung setzt die Beiträge fest.

Art. 9

Die Passivmitglieder haben das Recht, an der Vereinsversammlung teilzunehmen. Sie haben kein Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.

Art. 10

Zu Ehrenmitgliedern können von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes ernannt werden:

a) Personen, welche sich um den Verein oder um das Schiesswesen überhaupt besonders verdient gemacht haben. 
b) Schützen/innen, die während mindestens 10 Jahren im Vereinsvorstand oder in der Leitung von Jungschützen- und Ausbildungskursen tätig waren.

Ehrenmitglieder haben Antrags-, Stimm- und Wahlrecht. Der Jahresbeitrag entfällt.

III.         Organisation

Art. 11

Die Organe des Vereins sind:

a) Generalversammlung

b) Vorstand

c) Rechnungsrevisoren

Art. 12

Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel im 1. Quartal des Jahres statt und erledigt folgende Geschäfte:

  • Appell
  • Wahl der Stimmenzähler
  • Abnahme des Protokolls
  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten
  • Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
  • Festsetzung der Beiträge
  • Festsetzung des Voranschlages (Budget)
  • Genehmigung des Jahresprogrammes (Das Jahresprogramm wird jeweils vom Vorstand ausgearbeitet. Wünsche und Anregungen können während der Saison dem Vorstand unterbreitet werden.)
  • Erläuterungen der Schiessvorschriften des Bundes
  • Abänderung und Ergänzung der Statuten
  • Erledigung der Anträge von Vorstand und Vereinsmitgliedern
  • Wahlen (Präsident und übrige Vorstandsmitglieder)
  • Ehrungen
  • Verschiedenes

Jede Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn deren Durchführung den Mitgliedern 21 Tage vorher unter Nennung der Traktanden bekannt gegeben wurde. Nicht traktandierte Anträge können erst an der folgenden Generalversammlung behandelt werden Anträge durch Mitglieder sind 10 Tage vorher schriftlich beim Präsidenten einzureichen. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen, sofern nichts anderes beschlossen wird, durch offenes (relatives) Handmehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid in allen anderen Fällen stimmt er nicht mit.

Ausserordentliche Generalversammlungen können einberufen werden:

a) durch den Vorstand

b) auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder (Aktiv- und Ehrenmitglieder)

Ausserordentliche Generalversammlungen können nicht während den ordentlichen Betreibungs- und Gerichtsferien einberufen werden.

Art. 13

Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und besteht mindestens aus dem gesetzlichen Minimum. Er konstituiert sich selbst.

Kommissionen: Auf Vorschlag des Vorstandes können bei Bedarf Kommissionen mit genau umschriebenen, zeitlich begrenzten Aufgaben eingesetzt werden. Kommissionsmitglieder die nicht im Vorstand sind, können zu den Vorstandssitzungen beigezogen werden.

Art. 14

Jährlich werden zwei Revisoren und ein Ersatzrevisor gewählt. Nach zwei Jahren scheidet der jeweils Amtsälteste aus. Er kann als Ersatzrevisor gewählt werden. (Normalerweise wird der 2. Revisor zum 1. Revisor im darauf folgenden Jahr; der Ersatzrevisor rückt als 2. Revisor nach). Amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Revisionsmandat ausgeschlossen.

IV.        Obliegenheiten des Vorstandes und der Revisoren

Art. 15

Der Vorstand setzt sich zusammen aus: Präsident, Vizepräsident, Kassier, Aktuar, Schützenmeister Jungschützenleiter (sofern im Verein Jungschützenkurse durchgeführt werden) sowie weiteren Mitgliedern (je nach Vereinsstruktur).

Der Vorstand trägt die volle Verantwortung für den Schiessbetrieb und die Berichterstattung. Er erledigt alle Geschäfte, die nicht der Vereinsversammlung vorbehalten sind, insbesondere: 

  • Wahl der Delegierten in die übergeordneten Verbände
  • Aufstellung des Schiessprogrammes und der Jahresmeisterschaft
  • Vorbereitung und Leitung der Schiessübungen und anderer Vereinsanlässe
  • Vermögensverwaltung, Aufstellung des Voranschlages und der Jahresrechnung
  • Vorbereitung der Geschäfte und Einberufung der Generalversammlung
  • Durchführung der Vereinsbeschlüsse und Handhabung der Statuten
  • Beschlussfassung über einmalige Ausgaben bis zum Betrag von Fr. 2000.- (max. Fr. 5000.- pro Vereinsjahr)

Art. 16

Die Aufgaben des Vorstandes sind folgendermassen zugeteilt:

Der Präsident vertritt den Verein nach aussen, er leitet die Verhandlungen und Vorstandssitzungen und führt die Oberaufsicht über den Schiessbetrieb. Der ordentlichen Generalversammlung erstattet er einen schriftlichen Jahresbericht. Mit dem Vizepräsidenten oder dem Aktuar oder dem Kassier oder Schützenmeister führt er rechtsverbindliche Unterschrift.

Der Vizepräsident ist der Stellvertreter des Präsidenten. Er unterstützt ihn in seinen Funktionen.

Der Kassier verwaltet die Finanzen des Vereins. Er legt der ordentlichen Generalversammlung die Jahresrechnung vor. Gelder die er nicht zur Regulierung von Verbindlichkeiten des Vereins benötigt, hat er zinstragend anzulegen. Zusammen mit dem Präsidenten erstellt er den Voranschlag zu Handen der Generalversammlung für das neue Geschäftsjahr. Zusammen mit dem Präsidenten hat er rechtsverbindliche Unterschrift.

Der Aktuar ist Protokollführer und Korrespondent. Er führt das Mitgliederverzeichnis. Zusammen mit dem Präsidenten hat er rechtsverbindliche Unterschrift.

Der Schiessaktuar verfasst den Schiessbericht. Er ist verantwortlich für die Führung und Kontrolle der Standblätter und den korrekten Eintrag im Schiessbüchlein oder militärischen Leistungsausweis für Angehörige der Armee und Besitzer von Leihwaffen.

Der erste Schützenmeister leitet die Schiessübungen und sorgt für einen geordneten Schiessbetrieb. Zusammen mit dem Präsidenten hat er rechtsverbindliche Unterschrift. Den Schützenmeistern obliegt die Beaufsichtigung und Ausbildung der Schiessenden, sowie die Betreuung schwacher Schützen. 
Der Jungschützenleiter ist für die Ausbildung der Jungschützen/innen verantwortlich. Er organisiert und leitet die JS-Kurse gemäss den Vorschriften des Bundes. Er erstellt die jeweiligen Berichte und Rapporte. Er führt die Jungschützen/innen zu gegebener Zeit als Mitglieder dem Verein zu.

Der Munitionsverwalter besorgt Ankauf und die Verteilung der Munition, die Verwertung der Hülsen sowie den Rückschub des Verpackungsmaterials.

Der Materialverwalter besorgt die Anschaffung und die Aufbewahrung des Vereinsmaterials und führt darüber ein Verzeichnis, das alljährlich dem Vorstand an der Sitzung der Generalversammlung zu unterbreiten ist.

Die Beisitzer unterstützen die übrigen Vorstandsmitglieder in ihren Funktionen nach Anweisung des Präsidenten.

Die Vorstandsmitglieder sind gegenseitig zur Stellvertretung nach Absprache mit dem Präsidenten verpflichtet. (Der Vorstand regelt die Stellvertretungen).

Art. 17

Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist dem Verein gegenüber für seine Amtsführung sowie für ihm anvertrautes Gut verantwortlich.

Art. 18

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Präsident stimmt mit und trifft bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Art. 19

Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf jedes Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen und hierüber zu Handen der ordentlichen Generalversammlung Bericht und Antrag zu erstatten.

V. Finanzielles

Art. 20

Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Art. 21

Für die Ausrichtung von Beiträgen aus der Vereinskasse an Mitglieder, die an grösseren freiwilligen Schiessanlässen teilnehmen, ist die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes zuständig.

Art. 22

Für Vorstandsmitglieder entfällt der Jahresbeitrag.

Art. 23

Der Vereinsaustritt hat auf die Generalversammlung zu erfolgen. Die Mitglieder haben die finanziellen Verpflichtungen für das abgelaufene Jahr zu erfüllen.

VI. Allgemeines und Schlussbestimmungen

Art. 24

Sämtliche Schiessübungen und Versammlungen sind durch Zirkular oder durch das Vereinsorgan den Mitgliedern bekannt zu geben.

Art.25

Eine Revision der Statuten kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder stattfinden. Die Beschlussfassung erfolgt an der ordentlichen oder einer ausserordentlich einberufenen Generalversammlung.

Art. 26

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss von einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung mit zwei Drittel aller Mitglieder erfolgen. Allfällig übrigbleibendes Vereinseigentum ist der Politischen Gemeinde Bonstetten zur Aufbewahrung zu übergeben zu Handen eines später sich bildenden Schützenvereines. Nach zehn Jahren geht es in den Besitz der Politischen Gemeinde Bonstetten zur Verwendung für die Sportliche Jugendförderung.

Art. 27

Vorstehende Statuten sind an der heutigen Generalversammlung angenommen worden. Sie treten nach Genehmigung durch den Bezirksschützenverein und des Amts für Militär und Zivilschutz des Kantons Zürich in Kraft. Die bisherigen Statuten vom 18. März 1977 sowie darauf bezügliche Beschlüsse werden dadurch aufgehoben.

Feldschützenverein Bonstetten, 8906 Bonstetten, den 3. März 2000, Der Präsident: Bruno Künzli / Der Aktuar: Bernhard Leva

Genehmigt durch den Bezirksschützenverein Affoltern a.A., 8910 Affoltern a.A., den 7. Juni 2000, Der Präsident: Josef Wyss / Der Aktuar: Willi Schumacher

Genehmigt durch das Amt für Militär und Zivilschutz des Kantons Zürich, 8090 Zürich, den 28. Juni 2000, Kontroll- und Schiesswesen: Fritz Zollinger

* Anpassungs Art. 15 gem. Generalversammlung vom 12.03.2010

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10. März 2024

Das Jahresprogramm 2024 ist nun online (zum Jahresprogramm). 


24. August 2023

Rangliste und Fotos des diesjährigen Behörden-, Parteien- und Vereinsschiessens sind nun online. 


15. August 2023

Am 16. September 2023 findet das diesjährige Behörden-, Parteien- und Vereinsschiessen statt. Wir freuen uns auf viele Anmeldungen (zur Einladung).

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